Was versteht man unter Diskriminierung?
BeitragMit Diskriminierung ist jede Form der ungerechtfertigten Benachteiligung oder Ungleichbehandlung von einzelnen Personen oder Gruppen aufgrund unterschiedlicher Persönlichkeitsmerkmale bzw. Diskriminierungskategorien gemeint.
Potenzielle Diskriminierungskategorien sind Benachteiligungen wegen
- der (vermeintlichen) ethnischen Herkunft (rassistische Diskriminierung)
- des Geschlechts, der sexuellen Identität oder Orientierung
- Religion und Weltanschauung
- gesundheitlicher Beeinträchtigung, chronischer Erkrankung, (un)sichtbarer Behinderung
- des Lebensalters
- der sozioökonomischen Herkunft
- der familiären Situation
- der äußeren Erscheinung oder körperlicher Merkmale
- einer Kombination verschiedener Kategorien (z.B. Männer in der Gruppe von Teilzeitbeschäftigten, alleinerziehende Mütter muslimischen Glaubens, homosexuell orientierte Menschen mit körperlichem Übergewicht u.v.m.)
Auch die Belästigung („Mobbing“) aufgrund einer dieser Kategorien oder die sexuelle Belästigung werden unter dem Begriff Diskriminierung subsumiert.
Aus der Aufzählung wird ersichtlich, dass soziale Unterscheidungen einerseits, und soziale Praktiken und etablierte Strukturen andererseits in diesem Bereich miteinander verschränkt sind. Sie sind für einzelne Menschen oder Gruppen unmittelbar oder mittelbar folgenreich, indem sie sich ihre persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten, ihre Lebensführung, Berufsausübung und/oder ihr Wohlbefinden negativ auswirken und damit zu Chancenungleichheit beitragen.
Um Diskriminierung zu erkennen, einordnen und beheben zu können, ist es wichtig, die Aufmerksamkeit nicht allein auf Einstellungen und Absichten der potenziell Diskriminierenden zu richten, sondern die Wirkung bei den Betroffenen oder den Zeug*innen diskriminierenden Verhaltens zum Ausgangspunkt der Betrachtung zu machen.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Auf rechtlicher Ebene sind Diskriminierungsverbote für Beschäftigte im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und daneben im Sozialgesetzbuch (SGB) IX (schwerbehinderte Personen) festgeschrieben.
Wichtig: Nicht alles, was als diskriminierend empfunden wird, ist gesetzlich verboten. So kann eine Ungleichbehandlung beispielsweise im Arbeitsleben ausnahmsweise wegen beruflicher Anforderungen (§ 8 AGG), wegen der Religion oder Weltanschauung (§ 9 AGG), wegen des Lebensalters (§ 10 AGG) oder als positive Maßnahme (§ 5 AGG) erlaubt sein. Kann sich ein Arbeitgeber auf keinen dieser gesetzlichen Ausnahmetatbestände berufen, liegt eine verbotene Diskriminierung vor.
Als öffentliche Einrichtung ist die Universität Augsburg auch an Art. 3 des Grundgesetzes und an Art. 21 der EU-Grundrechtecharta gebunden. Beide verbieten Diskriminierung im Allgemeinen und bieten damit den Rahmen auch für den Diskriminierungsschutz von Studierenden. Anders als beim AGG sind hier jedoch keine konkreten Rechte oder Prozesse festgeschrieben.
Wie entsteht und wie äußert sich Diskriminierung?
Diskriminierung beruht auf – meist kollektiven - inneren Einstellungen. Diese lassen sich als Rassismen, Sexismen, Klassismen, Ableismen und Ageismen (Ausschluss und/oder Abwertung von Menschen mit Behinderung oder im höheren Lebensalter), Homophobie und Fremdenfeindlichkeit fassen. Daraus resultieren stereotype Merkmalszuschreibungen und negative Erwartungshaltungen bezüglich des Verhaltens oder der Fähigkeiten anderer Menschen. Dies führt dazu, dass Menschen bestimmte Positionen vorenthalten werden, ihre Selbstdefinition nicht geachtet, ihre Gruppenzugehörigkeit abgewertet oder ihnen die Wahrnehmung fundamentaler Rechte verwehrt wird. Die Benachteiligung kann sich unmittelbar in Form von Worten, Gesten oder Handlungen zeigen – z.B. Nicht-Beachtung, Ausschluss, Grenzverletzung, Verhöhnung, Beleidigung, körperlicher Gewalt, sowie fehlendem Schutz davor - ebenso wie durch Vorschriften oder Maßnahmen. Diskriminierungen realisieren sich somit auf der Ebene direkter zwischenmenschlicher Interaktionen. Sie vollziehen sich auch unbemerkt oder ungewollt, schränken aber gleichwohl das Leben der Betroffenen ein.
Aufgrund generalisierter und unreflektierter Einstellungen können sich diskriminierende Stereotypien in die Struktur einer Gesellschaft und ihrer Institutionen eingeschrieben haben, ohne dass dies immer offensichtlich oder von Einzelpersonen beabsichtigt ist.
Welche Folgen hat Diskriminierung?
Die Ablehnung bzw. die Nicht-Anerkennung der eigenen Identität kann bei Menschen oder Gruppen „minority stress“ auslösen. Werden negative, diskriminierende Erfahrungen wieder und wieder gemacht, wirken sie sich häufig negativ auf das Selbstbild der betroffenen Person aus. Sie rechnet damit, diese Erfahrungen zukünftig erneut zu machen, was Angst vor bestimmten Situationen oder Schamgefühle aufgrund eigener Identitätsmerkmale auslösen kann. Daraus entstehen zirkuläre Prozesse von negativen Selbst- und Fremdzuschreibungen im Sinne von sich selbst erfüllenden Prophezeiungen.
Auch die unmittelbaren Zeug*innen von Diskriminierung sind betroffen. Sie erleben nicht nur Ohnmachts- und/oder Schuldgefühle, sondern entwickeln die Angst, dass auch sie potenziell ungeschützt vor Benachteiligung sind, und bilden daraufhin innere Abwehrstrukturen und äußere Verhaltensweisen, um sich antizipatorisch vor Diskriminierung zu schützen. Ein auf diese Weise sich ausbreitendes, von Ängsten oder negativen Erwartungen geprägtes soziales Klima geht zu Lasten von Offenheit und Unbefangenheit im kommunikativen Austausch, die im Studium beziehungsweise in wissenschaftlichen Arbeitsbereichen gerade die Voraussetzung für Kreativität, Innovation und Erfolg sind.
Dieser Artikel wurde von Universität Augsburg erstellt und zuletzt am aktualisiert.