Was geschieht, wenn ich einen Vorfall von Diskriminierung offiziell melde bzw. Beschwerde einreiche?
BeitragRechtliche Grundlage
Die rechtliche Grundlage für eine Meldung bzw. Beschwerde im Fall von Diskriminierung von Beschäftigten (auch studentischen Hilfskräften) der Universität bildet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz AGG.
Personell erfasst das AGG nach seinem § 6 Abs. 1 u. a. Arbeitnehmer*innen. Gemäß § 24 Nr. 1 AGG erfassen die Vorschriften des Gesetzes auch Beamtinnen und Beamte; das Gesetz gilt also auch im öffentlichen Dienst.
Das AGG verbietet in seinem § 7 Benachteiligungen aufgrund der in §1 genannten Gründe Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Orientierung. In seinen §§ 11 ff konkretisiert es Organisationspflichten des Arbeitgebers und Rechte der Beschäftigten, die nach dem oben Ausgeführten ebenfalls für den öffentlichen Dienst gelten.
Nach § 12 AGG ist der Arbeitgeber u. a. verpflichtet (Nr. 1), erforderliche Maßnahmen gegen Benachteiligungen zu ergreifen; nach § 13 AGG muss eine zuständige Stelle zur Beschwerde geschaffen werden. Gemäß § 15 AGG können aus der Diskriminierung Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche folgen.
Daher muss das oben erwähnte Verfahren den Anforderungen des § 13 AGG genügen. Bei der Bestimmung der zuständigen Stelle hat der Arbeitgeber/Dienstherr grundsätzlich Ermessensfreiheit. Sie muss aber geeignet sein und darf insbesondere für die betroffenen Beschäftigten nicht abschreckend wirken.
Einreichen einer Beschwerde von Beschäftigten
Beschäftigte reichen ihre Beschwerde über Diskriminierung/Benachteiligung bei der Beschwerdestelle der Universität Augsburg (beschwerdestelle@zv.uni-augsburg.de) ein. Zeug*innen von Diskriminierung melden dies nur, wenn das Einverständnis des*der Betroffenen vorliegt. Die Meldung beinhaltet eine kurze Darstellung des Sachverhaltes und die Nennung der Beteiligten.
Die Beschwerdestelle schaltet die Rechtsabteilung ein, um gemeinsam eine erste Einschätzung vorzunehmen, ob es sich bei dem Vorfall a) um ein unerwünschtes Verhalten, b) um ein disziplinar-/arbeitsrechtlich zu ahnendes Fehlverhalten oder c) um einen strafrechtlich relevanten Vorgang handeln könnte. Der*die Präsident*in und der*die zuständige Vizepräsident*in sowie ggfs. die Personalabteilung werden über den Beschwerdefall informiert.
Da das AGG entsprechend den zugrundeliegenden Richtlinien in erster Linie den Schutz der*des Betroffenen zum Ziel hat, wird die Beschwerde führende Person über die Ersteinschätzung informiert und ggfs. rechtlich beraten.
Die Rechtsabteilung und die Personalabteilung stimmen sich mit dem*der zuständigen Vizepräsident*in für die weitere Vorgehensweise ab. Auf dieser Grundlage entscheidet die Universitätsleitung über das weitere Vorgehen bzw. über die zu ergreifende Maßnahme.
Die Universitätsleitung informiert die Beschwerde führende Person über ihre Vorgehensweise.
Einreichen einer Beschwerde von Studierenden
Studierende fallen nur dann unter das AGG, wenn sie als studentische Hilfskräfte gleichzeitig Beschäftigte der Universität Augsburg sind. Sie werden ansonsten von den zugrundeliegenden Richtlinien des AGG also nicht erfasst. Unabhängig von der Rechtslage bietet die Universität Augsburg ein vergleichbares Beschwerdeverfahren wie oben beschrieben an:
Studierende reichen ihre Beschwerde über Diskriminierung bei dem*der Vizepräsident*in für Lehre und Studium ein. Zeug*innen von Diskriminierung melden dies nur, wenn das Einverständnis der betroffenen Person vorliegt. Die Meldung beinhaltet eine kurze Darstellung des Sachverhaltes und die Nennung der Beteiligten.
Der*die Vizepräsident*in für Studium und Lehre schaltet die Rechtsabteilung ein, um gemeinsam eine erste Einschätzung vorzunehmen, ob es sich bei dem Vorfall a) um ein unerwünschtes Verhalten, b) um ein disziplinar-/arbeitsrechtlich zu ahnendes Fehlverhalten oder c) um einen strafrechtlich relevanten Vorgang handeln könnte. Der*die Präsident*in, der*die Dekan*in der zuständigen Fakultät sowie (bei Beteiligung einer/eines Beschäftigten) die Personalabteilung werden über den Beschwerdefall informiert.
Die Beschwerde führende Person wird von dem*der Vizepräsident*in für Studium und Lehre über die Ersteinschätzung informiert und ggfs. rechtlich beraten.
Die Rechtsabteilung, der*die Dekan*in und (bei Beteiligung einer*eines Beschäftigten) die Personalabteilung stimmen die weitere Vorgehensweise ab. Auf dieser Grundlage entscheidet die Universitätsleitung über das weitere Vorgehen bzw. über die zu ergreifende Maßnahme.
Die Universitätsleitung informiert die Beschwerde führende Person über ihre Vorgehensweise.
Dieser Artikel wurde von Universität Augsburg erstellt und zuletzt am aktualisiert.