Was geschieht, wenn ich einen Vorfall sexueller Belästigung offiziell melde bzw. Beschwerde einreiche?

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Rechtliche Grundlage


Die rechtliche Grundlage für eine Meldung bzw. Beschwerde im Fall von sexueller Belästigung bei Beschäftigten (auch studentischen Hilfskräften) der Universität bildet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz AGG.



Das AGG erfasst nach seinem § 3 Abs. 3 auch sexuelle Belästigung, die unter den dort aufgezählten Voraussetzungen eine Benachteiligung im Sinne von § 2 Abs. 1 AGG gelten. Personell erfasst das AGG nach seinem § 6 Abs. 1 u. a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gemäß § 24 Nr. 1 AGG erfassen die Vorschriften des Gesetzes auch Beamtinnen und Beamte; das Gesetz gilt also auch im öffentlichen Dienst.



Das AGG verbietet in seinem § 7 Benachteiligungen, zu denen auch sexuelle Belästigungen zählen. In seinen §§ 11 ff konkretisiert es Organisationspflichten des Arbeitgebers und Rechte der Beschäftigten, die nach dem oben Ausgeführten ebenfalls für den öffentlichen Dienst gelten.



Nach § 12 AGG ist der Arbeitgeber u. a. verpflichtet (Nr. 1) erforderliche Maßnahmen gegen Benachteiligungen zu ergreifen; nach § 13 AGG muss eine zuständige Stelle zur Beschwerde geschaffen werden.



Daher muss das oben erwähnte Verfahren den Anforderungen des § 13 AGG genügen. Bei der Bestimmung der zuständigen Stelle hat der Arbeitgeber/Dienstherr grundsätzlich Ermessensfreiheit. Sie muss aber geeignet sein und darf insbesondere für die Beschäftigten nicht abschreckend wirken (Ehrich/Frieters DB 2007, 1027; ErfK/Schlachter § 13 AGG Rn. 2; BeckOGK/Benecke, AGG § 13 Rn. 10).



Einreichen einer Beschwerde von Beschäftigten


  1. Beschäftigte reichen ihre Beschwerde über sexuelle Belästigung und/oder Benachteiligung bei der Beschwerdestelle (beschwerdestelle@zv.uni-augsburg.de) Universität Augsburg ein. Zeug* innen von sexueller Belästigung melden dies nur, wenn das Einverständnis des* der Betroffenen vorliegt. Die Meldung beinhaltet eine kurze Darstellung des Sachverhaltes und die Nennung der Beteiligten.
  2. Die Beschwerdestelle schaltet die Rechtsabteilung ein, um gemeinsam eine erste Einschätzung vorzunehmen, ob es sich bei dem Vorfall a) um ein unerwünschtes Verhalten, b) um ein disziplinar-/arbeitsrechtlich zu ahnendes Fehlverhalten oder c) um einen strafrechtlich relevanten Vorgang handeln könnte. Der* die Präsidentin und derdie Vizepräsident* in sowie ggfs. die Personalabteilung werden über den Beschwerdefall informiert.
  3. Da das AGG entsprechend der zugrundeliegenden Richtlinien in erster Linie den Schutz des Opfers zum Ziel hat, wird die Beschwerde führende Person über die Ersteinschätzung informiert und ggfs. rechtlich beraten.
  4. Die Rechtsabteilung und die Personalabteilung stimmen sich mit dem* der zuständigen Vizepräsident* in für die weitere Vorgehensweise ab. Auf dieser Grundlage entscheidet die Universitätsleitung über das weitere Vorgehen bzw. über die zu ergreifende Maßnahme.
  5. Die Universitätsleitung informiert die Beschwerde führende Person über ihre Vorgehensweise.

Einreichen einer Beschwerde von Studierenden


Studierende fallen nur dann unter das AGG, wenn sie als studentische Hilfskräfte gleichzeitig Beschäftigte der Universität Augsburg sind. Sie werden ansonsten von den zugrundeliegenden Richtlinien des AGG also nicht erfasst. Unabhängig von der Rechtslage bietet die Universität Augsburg ein vergleichbares Beschwerdeverfahren wie oben beschrieben an:


  1. Studierende reichen ihre Beschwerde über sexuelle Belästigung und/oder Benachteiligung bei dem* der Universitätsfrauenbeauftragten oder dem* der Vizepräsident* in für Lehre und Studium ein. Zeug* innen von sexueller Belästigung melden dies nur, wenn das Einverständnis des* der Betroffenen vorliegt. Die Meldung beinhaltet eine kurze Darstellung des Sachverhaltes und die Nennung der Beteiligten.
  2. Der* die Universitätsfrauenbeauftragte bzw. der* die Vizepräsident* in für Studium und Lehre schaltet die Rechtsabteilung ein, um gemeinsam eine erste Einschätzung vorzunehmen, ob es sich bei dem Vorfall a) um ein unerwünschtes Verhalten, b) um ein disziplinar-/arbeitsrechtlich zu ahnendes Fehlverhalten oder c) um einen strafrechtlich relevanten Vorgang handeln könnte. Der* die Präsident* in, der* die Dekanin der zuständigen Fakultät sowie ggfs. die Personalabteilung werden über den Beschwerdefall informiert.
  3. Da das AGG entsprechend der zugrundeliegenden Richtlinien in erster Linie den Schutz des Opfers zum Ziel hat, wird die Beschwerde führende Person von dem* der Universitätsfrauenbeauftragten bzw. dem* der Vizepräsidentin für Studium und Lehre über die Ersteinschätzung informiert und ggfs. rechtlich beraten.
  4. Die Rechtsabteilung, der* die Dekanin und die Personalabteilung stimmen die weitere Vorgehensweise ab. Auf dieser Grundlage entscheidet die Universitätsleitung über das weitere Vorgehen bzw. über die zu ergreifende Maßnahme.
  5. Die Universitätsleitung informiert die Beschwerde führende Person über ihre Vorgehensweise.
Dieser Artikel wurde von Universität Augsburg erstellt und zuletzt am aktualisiert.